Erst anlässlich der Befragung vom 3. November 2020 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er bei den Geschäften von E.________ mit G.________ zwar schon involviert gewesen sei, aber nur, weil er mit E.________ mitgegangen sei. Kokain wollte er diesem nicht übergeben haben (vgl. Z. 33 ff. und 65 ff. des Protokolls). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. November 2020 gestand er schliesslich ein, dass auch er G.________ Kokain übergeben habe, wobei es total aber höchstens 50-100 g gewesen sein sollen (vgl. Z. 110 ff. und 116 ff. des Protokolls). Die zurückhaltenden