Betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu G.________ fällt auf, dass er sich zunächst nicht zu diesem äussern wollte und in Abrede stellte, mit ihm etwas in Bezug auf Kokain zu tun gehabt zu haben (vgl. Z. 357 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 2. September 2020; Z. 160 ff. und 201 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September 2020; Z. 408 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020). Erst anlässlich der Befragung vom 3. November 2020 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er bei den Geschäften von E.________ mit G.________ zwar schon involviert gewesen sei, aber nur, weil er mit E.________ mitgegangen sei.