bezogen hat, sondern G.________ wollte damit augenscheinlich aussagen, dass er nicht von beiden, d.h. vom Beschwerdeführer und E.________, je 1.7 kg Kokain bezogen hat (vgl. denn auch die Fragestellung «von beiden gleich viel?»). Ein Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 22. Oktober 2020 hinsichtlich der Modalitäten der Drogenübergabe (vgl. Z. 139 ff. des Protokolls) ist deshalb nicht auszumachen. Betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu G._