Weshalb er dies in derart hohem Ausmass tun sollte, wenn es nicht so gewesen sein soll, ist nicht auszumachen. Bei seiner Aussage, wonach er diese eine Menge genommen habe und es nicht um zweimal, sondern nur um einmal 1.7 kg gehe (vgl. Z. 45 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 16. Dezember 2020), ging es offensichtlich nicht darum, dass G.________ auf einmal 1.7 kg Kokain bezogen hat, sondern G.________ wollte damit augenscheinlich aussagen, dass er nicht von beiden, d.h. vom Beschwerdeführer und E.________, je 1.7 kg Kokain bezogen hat (vgl. denn auch die Fragestellung «von beiden gleich viel?»).