_ sei ihm als Chef erschienen. Diesen habe er öfters gesehen und auch mehrheitlich von ihm Kokain bezogen (vgl. Z. 136 f.; 148 f.; 151 ff.; 154 f.; 195 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 22. Oktober 2020). Die Aussagen von G.________ können entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Die von G.________ angegebene Menge korrespondiert in etwa mit seinen Aussagen zu seinen eigenen Abnehmern. G.________ belastet sich damit in massgeblicher Weise selbst. Weshalb er dies in derart hohem Ausmass tun sollte, wenn es nicht so gewesen sein soll, ist nicht auszumachen.