des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 26. November 2020). Bei sämtlichen beschriebenen und eingestandenen Handlungen des Beschwerdeführers handelt es sich um massgebliche Beiträge, um einen erfolgreichen Kokainhandel zu betreiben. Der Beschwerdeführer wird hinsichtlich des Kokainhandels zudem von G.________ belastet. Dieser gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. Dezember 2020 an, beim Beschwerdeführer und E.________ gemeinsam 1.7 kg Kokain gekauft zu haben (vgl. Z. 46 f. des Protokolls). Er gab ausdrücklich zu Protokoll, dass ihm das Kokain von beiden, E.________ und dem Beschwerdeführer, übergeben worden sei. E.________ sei ihm als Chef erschienen.