3 Vom Beschwerdeführer bestritten wird, am mutmasslichen Kokainhandel des E.________ als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Er macht geltend, er sei insgesamt «weder wissentlich noch willentlich in den Handel mit mehr als 1 kg Kokain involviert gewesen» (vgl. S. 9 der erstinstanzlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. März 2021). 3.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.