Kokain verkauft zu haben. Ebenfalls stellte er zunächst in Abrede, mit Haschisch gehandelt zu haben, und wollte mit dem Betäubungsmittelhandel keinen Gewinn erzielt haben. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet stark darauf hin, dass dieser darauf bedacht zu sein scheint, seinen Tatbeitrag möglichst gering zu halten und sich als «kleinen Fisch» (vgl. Z. 38 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September 2020) darzustellen. Dieses Aussageverhalten gilt es auch nachfolgend zu berücksichtigen.