Von einer vollumfänglichen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers kann angesichts dessen nicht die Rede ein. Der Beschwerdeführer sagte zu Beginn der Untersuchung nur wenig Konkretes über den Umfang des Betäubungsmittehandels und die Beteiligten aus. So fällt etwa auf, dass er zunächst nichts mit einem Kokainhandel zu tun gehabt haben wollte (vgl. Z. 39 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 2. September 2020) und erst im Laufe der Untersuchungen eingestand, insgesamt drei Abnehmern Kokain verkauft zu haben.