Insoweit ist der dringende Tatverdacht zu Recht unbestritten. Anzumerken gilt es, dass die diesbezüglichen Eingeständnisse des Beschwerdeführers, welche auch durch die Überwachungsmassnahmen (Observation/Audio-Überwachung), die Sicherstellungen, die Hausdurchsuchung und die Aussagen von F.________, G.________ und E.________ untermauert werden, nicht bereits zu Beginn der ersten Einvernahme erfolgten, sondern der Beschwerdeführer machte erst nach und nach Teileingeständnisse. Von einer vollumfänglichen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers kann angesichts dessen nicht die Rede ein.