eine Kokainmenge in der Grössenordnung von 1.7 kg veräussert haben. Betreffend den Kokainhandel soll der Beschwerdeführer E.________ hierarchisch untergeordnet gewesen sein. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nur teilweise. Er ist geständig, im Zeitraum vom 28. August 2019 bis 1. September 2020 zum Teil gemeinsam mit E.________ wie folgt mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (vgl. Z. 271 ff. und 290 ff. der delegierten Einvernahme vom 26. November 2020): - Bezug von 180 - 260 g Kokain bei E.___