Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. März 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer am 25. März 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.