237 StPO für die Dauer von drei Monaten kombiniert anzuordnen: 1.2.1 Die Auflage, dass sich der Beschwerdeführer täglich zwischen 10.00 und 12.00 Uhr telefonisch bei der Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Biel, Spitalstrasse 20, 2502 Biel, melden muss (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO); 1.2.2 Das Electronic Monitoring i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO sei anzuordnen; 1.2.3 Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von maximal Fr. 20'000.00 sei anzuordnen (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. a sowie Art. 238 f. StPO);