Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes: 1.1 Es sei der angefochtene Entscheid KZM 21 212 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen; 1.2 Eventualiter: Sollte das Obergericht entgegen der Ausführungen der Verteidigung vom Vorliegen eines besonderen Haftgrundes ausgehen, seien die nachfolgend aufgelisteten Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO für die Dauer von drei Monaten kombiniert anzuordnen: