Am 4. September 2020 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 30. November 2020. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 28. Februar 2021. Am 5. März 2021, nachdem die Untersuchungshaft zuvor provisorisch verlängert worden war, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 28. Mai 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B._____