e DNA-Profil-Gesetz), sprich am 27. Januar 2029. Die DNA-Nacherfassung erweist sich demnach insgesamt als verhältnismässig. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Festzuhalten ist, dass in der – nach der Profilerstellung vorzunehmenden – Meldung an die KOST (welche von der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vorzunehmen sein wird) ausdrücklich das bisherige Löschdatum, d.h. der 27. Januar 2029, zu vermerken sein wird. Der Beschluss ist daher auch der 1. Strafkammer des Obergerichts zu eröffnen (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 29. September 2017 E. 6).