Wahrscheinlichkeit für die Begehung künftiger Delikte erfüllt sind. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mit Art. 257 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Nacherfassung irrtümlich gelöschter Daten besteht. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer präventiven Erfassung schwerer Straftäter überwiegt vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers auf körperliche Integrität und informationelle Selbstbestimmung, zumal in diese Grundrechte nur leicht eingegriffen wird.