Abgesehen vom (leichten) Grundrechtseingriff, den ein Wangenschleimhautabstrich und eine DNA-Profilerstellung unstrittig mit sich bringen, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile zu vergegenwärtigen. Dass die Nacherfassung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstossen würde, ist nicht ersichtlich.