eine DNA-Abnahme rechtfertige sich eher, wenn es um die Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte gehe, die häufig anhand von DNA-Spuren aufgeklärt werden könnten, was insbesondere für Diebstahl und Betäubungsmitteldelikte gelte). Mildere Massnahmen, um das öffentlich Interesse – die präventive Erfassung schwerer Straftäter und damit letztlich das Funktionieren der Strafrechtspflege – erreichen zu können, sind nicht ersichtlich. Zudem rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.