Dasselbe hat auch betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu gelten (vgl. das Urteil des Tribunal pénal de la Sarine vom 5. Mai 2020 [teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar sind]). Auch bei Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Straftaten, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können. Die Erstellung eines neuen DNA- Profils des Beschwerdeführers ist folglich geeignet, den Zweck der Zwangsmassnahme, insbesondere die Aufklärung solcher allfällig neuen schweren Delikte zu vereinfachen, zu erfüllen (vgl. auch GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N. 5 zu Art.