Dannzumal wurde noch davon ausgegangen, dass die DNA-Daten des Beschwerdeführers bereits erfasst worden sind. 5.5 Das selbständige nachträgliche Verfahren um Nacherfassung der irrtümlich gelöschten DNA-Daten wurde vom Regionalgericht umgehend nach Kenntnisnahme der irrtümlichen Löschung eingeleitet. Die Nacherfassung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Wie vom Regionalgericht zu Recht ausgeführt wurde, zeigt das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 246 vom 27. Januar 2020 auf, dass der Beschwerdeführer massiv delinquierte.