Erst mit Mitteilung der KOST vom 29. September 2020 wurde festgestellt, dass die bereits abgenommenen DNA-Daten nicht mehr vorhanden waren. Im Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers (Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2020 bzw. Urteil des Tribunal pénal de la Sarine vom 5. Mai 2020) konnte noch keine Nacherfassung angeordnet werden. Dannzumal wurde noch davon ausgegangen, dass die DNA-Daten des Beschwerdeführers bereits erfasst worden sind.