Diese Ausführungen haben auch im vorliegenden Verfahren Geltung. Das Regionalgericht war gestützt auf Art. 257 Bst. a StPO zuständig, im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO über die erneute Abnahme einer DNA-Probe und die Nacherfassung des DNA-Profils zu befinden. Erst mit Mitteilung der KOST vom 29. September 2020 wurde festgestellt, dass die bereits abgenommenen DNA-Daten nicht mehr vorhanden waren.