Mit Art. 5 DNA-Profil-Gesetz, der Vorgängerbestimmung von Art. 257 StPO, bezweckte der Gesetzgeber die Probenahmen und Profilerstellungen von Personen im Strafvollzug. Der Gesetzesentwurf sprach im Titel von Art. 5 E-DNA-Profil-Gesetz von «Probenahme im Strafvollzug» («Von Personen, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden.»).