Bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 27. September 2017 wurde einlässlich erörtert, dass mit Blick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 257 StPO die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur auf Fälle beschränkt werden könne, in welchen das mit der Strafsache befasste Gericht in seinem Urteil eine DNA-Profilerstellung anordnet, sondern dass gestützt auf diese Bestimmung auch eine spätere Erfassung mittels selbständigen nachträglichen Verfahrens möglich sein muss (vgl. E. 5.4 ff. des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 27. September 2017): 5.4 […]. Mit Art. 5 DNA-Profil-Gesetz, der Vorgängerbestimmung von Art.