a StPO genannten Voraussetzungen für die Abnahme der DNA-Probe und Nacherfassung des DNA-Profils. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt Art. 257 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Nacherfassung irrtümlich gelöschter Daten dar (vgl. E. 5.2 hiervor). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, legt der Beschwerdeführer den Anwendungsbereich von Art. 257 StPO zu eng aus. Bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 27. September 2017 wurde einlässlich erörtert, dass mit Blick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung von Art.