197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.4 Die angefochtene Verfügung betreffend Nacherfassung des DNA-Profils erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht.