a, b oder c StPO erfüllt seien. Dass eine solche Nacherfassung im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO erfolge, sei nicht zu beanstanden. Hierbei spiele es keine Rolle, ob das DNA-Profil noch nicht im DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen oder ob es versehentlich daraus gelöscht worden und demzufolge nicht mehr vorhanden sei. Mit Art. 257 StPO bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Nacherfassung irrtümlich gelöschter Daten (Hervorhebung gemäss zitiertem Beschluss; vgl. betreffend die zeitliche Geltung von Art.