SR 363), der vor Einführung der StPO für das Strafverfahren gegolten habe, bzw. aus dem dort verwendeten Begriff «unmittelbar» könne nicht abgeleitet werden, dass eine DNA-Erfassung und - Profilerstellung durch das Gericht zeitlich befristet und eine spätere Erfassung mittels nachträglichem Verfahren ausgeschlossen sei. Eine DNA-Profilerstellung sei in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt des materiellen Urteils gebunden, sondern könne auch in einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 257 Bst. a, b oder c StPO erfüllt seien.