Im Rahmen von Art. 257 StPO ist eine konkret erkennbare Rückfallgefahr nicht Anordnungsvoraussetzung (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 257 StPO). 5.2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Beschluss BK 17 339 vom 29. September 2017 E. 5.4 ff. zum anwendbaren Recht und der zeitlichen Geltung von Art.