4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die angefochtene Verfügung auf keine hinreichende gesetzliche Grundlage stütze. Dem Regionalgericht fehle es an der Zuständigkeit. Die angeordnete Massnahme sei ferner unverhältnismässig, da jegliche Begründung für das Fehlen der bereits einmal erhobenen Daten fehle. Die zuständigen Behörden würden offenbar keine Gewähr für eine gehörige Aufbewahrung und Verwendung der Daten bieten. Auch mit Urteil des Tribunal pénal de la Sarine vom 5. Mai 2020 sei auf die Abnahme einer DNA-Probe mit Profilerstellung verzichtet worden.