Das Regionalgericht verzichtete am 25. März 2021 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.