Mit der Erstellung des DNA-Profils wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) beauftragt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Regionalgericht verzichtete am 25. März 2021 auf eine Stellungnahme.