Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 125 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Nacherfassung DNA-Profil und übrige erkennungsdienstliche Massnahmen (üED) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 1. März 2021 (PEN 21 57) Erwägungen: 1. Am 1. März 2021 verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regi- onalgericht) in einem selbständigen nachträglichen Entscheid, dass zur Erstellung eines neuen DNA-Profils vom Verurteilten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) eine DNA-Probe zu entnehmen sei. Zudem wurde die zur Erstellung des DNA-Profils erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet und es wurde die Bewilligung erteilt, das erkennungsdienstliche Material auszuwerten. Mit der Erstellung des DNA-Profils wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) beauftragt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2021 Beschwerde. Er bean- tragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2021 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung erteilt. Das Regionalgericht verzichtete am 25. März 2021 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdefüh- rer am 15. April 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr verneh- men. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nacherfassung des DNA-Profils unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 27. Januar 2020 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern den Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zum Diebstahl (mehrfach began- gen), der Hehlerei und des Versuchs dazu (mehrfach begangen) sowie der Irre- führung der Rechtspflege schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde (Probezeit: 4 Jahre). Zudem hielt die 1. Strafkammer betreffend das DNA-Profil des Beschwer- deführers PCN a.________, welches im Rahmen des gegen ihn geführten Strafver- fahrens in seinem Einverständnis erstellt worden war (erkennungsdienstliche Be- handlung: 6. Juni 2014), fest, dass die vorzeitige Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt werde (voraussichtliches Löschdatum: 27. Ja- nuar 2029). Auch wurde dem für die Führung des AFIS (automatisiertes Fingerab- druckidentifizierungssystem) zuständigen Dienst die vorzeitige Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. Nach Ausfertigung der Urteilsbegründung vom 31. Juli 2 2020 wurde das Urteil mit Meldeformular vom 23. September 2020 der Koordinationsstelle Strafregister (KOST) des Kantons Bern mitgeteilt, welche DNA- Löschmeldungen an die Bundesbehörde AFIS DNA Services übermittelt. Am 29. September 2020 teilte die KOST der 1. Strafkammer mit, dass der Auftrag nicht habe ausgeführt werden können, da die DNA- und/oder ED-Daten nicht im System seien. Am 21. Oktober 2020 leitete die 1. Strafkammer die amtlichen Akten dem Regionalgericht weiter zwecks Prüfung, ob ein nachträgliches Verfahren zur Erstel- lung eines DNA-Profils einzuleiten sei. Nachdem das Regionalgericht dem Be- schwerdeführer und der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das rechtliche Gehör gewährt hatte, erliess sie die vorliegend angefochtene Verfü- gung. Die vom Regionalgericht angeordnete Neu- bzw. Nacherfassung ist nun Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die angefochtene Verfügung auf keine hinreichende gesetzliche Grundlage stütze. Dem Regionalgericht fehle es an der Zuständigkeit. Die angeordnete Massnahme sei ferner unverhältnismässig, da jegliche Begründung für das Fehlen der bereits einmal erhobenen Daten fehle. Die zuständigen Behörden würden offenbar keine Gewähr für eine gehörige Aufbewah- rung und Verwendung der Daten bieten. Auch mit Urteil des Tribunal pénal de la Sarine vom 5. Mai 2020 sei auf die Abnahme einer DNA-Probe mit Profilerstellung verzichtet worden. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Taten des Beschwer- deführers sieben bzw. vier Jahre zurückliegen würden und dass er sich seither wohlverhalten habe. Es könne nicht gesagt werden, dass bei ihm eine substanziell erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zukünftig andere Delikte gewisser Schwere begehen werde. 5. 5.1 Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Pro- be entnommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vor- sätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (Bst. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre- chens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (Bst. b) oder gegenüber denen eine therapeutische Mass- nahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (Bst. c). Der Zweck der Erfas- sung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten, andererseits in der er- leichterten Aufklärung von allfälligen schweren neuen Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung. Zu diesem Zweck sollen diejenigen Personen erfasst werden, die zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung bzw. wegen Delikten aus einer besonders schweren Kategorie verurteilt worden sind (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 257 StPO). Im Rahmen von Art. 257 StPO ist eine konkret erkennbare Rückfallgefahr nicht Anordnungsvoraus- setzung (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 257 StPO). 5.2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Beschluss BK 17 339 vom 29. Sep- tember 2017 E. 5.4 ff. zum anwendbaren Recht und der zeitlichen Geltung von Art. 3 257 StPO erwogen, dass mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 257 StPO die Erstellung eines DNA-Profils nicht auf Fälle beschränkt werden könne, in welchen das mit der Strafsache materiell befasste Gericht in seinem Urteil eine DNA- Profilerstellung anordne. Auch aus Art. 5 des Bundesgesetzes über die Verwen- dung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363), der vor Einführung der StPO für das Strafverfahren gegolten habe, bzw. aus dem dort verwendeten Begriff «unmittelbar» könne nicht abgeleitet werden, dass eine DNA-Erfassung und - Profilerstellung durch das Gericht zeitlich befristet und eine spätere Erfassung mit- tels nachträglichem Verfahren ausgeschlossen sei. Eine DNA-Profilerstellung sei in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt des materiellen Urteils gebunden, sondern könne auch in einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 257 Bst. a, b oder c StPO erfüllt seien. Dass eine solche Nacherfassung im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO erfolge, sei nicht zu beanstanden. Hierbei spiele es keine Rolle, ob das DNA-Profil noch nicht im DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen oder ob es versehentlich daraus gelöscht worden und demzufolge nicht mehr vorhanden sei. Mit Art. 257 StPO bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Nacherfassung irrtüm- lich gelöschter Daten (Hervorhebung gemäss zitiertem Beschluss; vgl. betreffend die zeitliche Geltung von Art. 257 StPO auch GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 257 StPO). 5.3 Erkennungsdienstliche Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung; Entnahme einer DNA-Probe; DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbst- bestimmung tangieren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urtei- le des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafpro- zessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.4 Die angefochtene Verfügung betreffend Nacherfassung des DNA-Profils erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Aus den amtlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil SK 17 246 vom 27. Januar 2020 von der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern rechtskräftig wegen mehrerer vorsätzlich begangener Delikte – Ge- hilfenschaft zum Diebstahl (mehrfach begangen), Hehlerei und Versuchs dazu (mehrfach begangen) sowie Irreführung der Rechtspflege – zu einer Freiheitsstrafe 4 von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (22 Monate; bedingter Vollzug). Mit Urteil des Tribunal pénal de la Sarine vom 5. Mai 2020 wurde er zudem u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (davon bedingt vollziehbar: 18 Monate). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die in Art. 257 Bst. a StPO genannten Voraussetzungen für die Abnahme der DNA-Probe und Nacherfassung des DNA-Profils. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt Art. 257 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Nacherfassung irrtümlich gelöschter Daten dar (vgl. E. 5.2 hiervor). Wie von der Generalstaatsan- waltschaft zu Recht dargetan wurde, legt der Beschwerdeführer den Anwendungs- bereich von Art. 257 StPO zu eng aus. Bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 27. September 2017 wurde einlässlich erörtert, dass mit Blick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 257 StPO die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur auf Fälle beschränkt werden könne, in welchen das mit der Strafsache befasste Gericht in seinem Urteil eine DNA-Profilerstellung anord- net, sondern dass gestützt auf diese Bestimmung auch eine spätere Erfassung mit- tels selbständigen nachträglichen Verfahrens möglich sein muss (vgl. E. 5.4 ff. des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 27. September 2017): 5.4 […]. Mit Art. 5 DNA-Profil-Gesetz, der Vorgängerbestimmung von Art. 257 StPO, bezweckte der Gesetzgeber die Probenahmen und Profilerstellungen von Personen im Strafvollzug. Der Geset- zesentwurf sprach im Titel von Art. 5 E-DNA-Profil-Gesetz von «Probenahme im Strafvollzug» («Von Personen, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird, kann eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden.»). Art. 5 E-DNA-Profil-Gesetz resultierte aus dem Umstand, dass bereits vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes verschiedene kantonale Erlasse vorsa- hen, dass bei Antritt des Strafvollzugs eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen werden soll. Im Hinblick auf das rasche Erkennen von Rückfalltaten sollte von denjenigen Per- sonen ein Wangenschleimhautabtstrich genommen werden, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird und deren DNA-Profil noch nicht im Informationssystem auf- genommen worden war (BOTSCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz vom 8. November 2000, BBl 2001 29 [nachfolgend BOTSCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz], 45). Unbestritten in den Ratsdebatten war, dass Probenahmen im Strafvollzug möglich sein sollen. Inhaltlich erfuhr Art. 5 E-DNA-Profil- Gesetz gestützt auf die Ständerrats-Debatte indessen eine Präzisierung. In Abänderung des bisherigen Titels wurde neu unter dem Titel «Probenahme und DNA-Analyse bei verurteilten Personen» festgehalten, dass «Unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils […] eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden [kann] von Personen: [...]» (vgl. zum Ganzen: Geschäft Nr. 00.088 in: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista). Bereits der Gesetzgeber war sich damals bewusst, dass diese Bestimmung in den ersten Jahren nach Inkrafttreten noch einen grösseren Teil der Strafvollzugsinsassen betreffen, die Bedeutung – aufgrund der Erfassung während des Strafverfahrens – mit den Jahren aber abnehmen würde (BOTSCHAFT zum DNA- Profil-Gesetz, 45). Mit Blick auf Art. 257 StPO und vor dem Hintergrund, dass bereits im Vorverfahren DNA-Profile angeordnet werden, halten auch FRICKER/MAEDER fest, dass die DNA-Erfassung von Verurteilten zusehends an Bedeutung verliere, da sie vor allem Strafvollzugsinsassen in den ersten Jahren des Betriebs des DNA-Profil-Informationssystems betroffen habe und insofern als Auffangnorm 5 zur Nacherfassung diene (FRICKER/MAEDER, a.a.O. N. 2b zu Art. 257 StPO, Fn. 7 zum Folgen- den). Unter Hinweis auf VOSER wird als künftiger Anwendungsbereich an verurteilte Straftäter gedacht, welche im Ausland verurteilt und zwecks Verbüssung der Strafe in die Schweiz über- stellt werden (so auch HANSJAKOB, a.a.O., N. 7 zu Art. 257 StPO, auch zum Folgenden). In sol- chen Fällen ist gemäss HANSJAKOB ein gerichtlicher Entscheid nach Art. 10 Ziff. 2 des Überein- kommens über die Überstellung von verurteilten Personen (SR 0.343) nötig, der im Rahmen des Verfahrens bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden nach Art. 363 StPO er- wirkt werden könne. 5.5 Gestützt auf das Ausgeführte und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass mit Art. 5 DNA- Profil-Gesetz und später mit Art. 257 StPO eine gesetzliche Grundlage für eine DNA- Profilerstellung von noch nicht erfassten Personen geschaffen werden sollte, steht für die Be- schwerdekammer fest, dass eine DNA-Profilerstellung in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeit- punkt des materiellen Urteils gebunden ist, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 257 Bst. a, b oder c StPO erfüllt sind. Dass eine solche Nacherfassung im Rahmen eines nachträglichen Verfahren im Sinn von Art. 363 StPO erfolgt, ist nicht zu beanstanden, verschafft dieses doch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und räumt ihm die Möglichkeit ein, den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Unter Berück- sichtigung des «double instance»-Prinzips haben die erstinstanzlichen Gerichte die Nacherfas- sung zu prüfen, selbst wenn sich – wie hier – das Obergericht materiell mit der Strafsache zu be- fassen hatte. Diese Ausführungen haben auch im vorliegenden Verfahren Geltung. Das Regio- nalgericht war gestützt auf Art. 257 Bst. a StPO zuständig, im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO über die erneute Abnahme einer DNA-Probe und die Nacherfassung des DNA-Profils zu befinden. Erst mit Mitteilung der KOST vom 29. September 2020 wurde festgestellt, dass die bereits abgenommenen DNA-Daten nicht mehr vorhanden waren. Im Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers (Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2020 bzw. Urteil des Tribunal pénal de la Sarine vom 5. Mai 2020) konnte noch keine Nacherfassung angeordnet werden. Dannzu- mal wurde noch davon ausgegangen, dass die DNA-Daten des Beschwerdeführers bereits erfasst worden sind. 5.5 Das selbständige nachträgliche Verfahren um Nacherfassung der irrtümlich gelöschten DNA-Daten wurde vom Regionalgericht umgehend nach Kenntnisnah- me der irrtümlichen Löschung eingeleitet. Die Nacherfassung erweist sich insge- samt als verhältnismässig. Wie vom Regionalgericht zu Recht ausgeführt wurde, zeigt das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 246 vom 27. Januar 2020 auf, dass der Beschwerdeführer massiv delinquierte. Er war an mehreren Einbruchdiebstählen von Zigaretten im Wert von insgesamt über CHF 140'000.00 und an der (teilweise versuchten) Hehlerei hierzu beteiligt. Die hierfür verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten wurde zwar bedingt ausgespro- chen. An den Gründen, weswegen dem Beschwerdeführer in jenem Vorverfahren eine DNA-Probe abgenommen und ein DNA-Profil erstellt wurde, hat sich indes nichts geändert. So kommen – neben anderen Deliktskategorien – auch im Bereich des Diebstahls und der Hehlerei DNA-Spuren eine bedeutende Rolle zu und die Auswertung der aufgefundenen Spuren führt nicht selten zur Überführung der 6 Täterschaft (vgl. insoweit auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 37 vom 5. April 2011 E. 4d, wonach eine DNA-Probe im Falle eines Einbruch- diebstahls zulässig sei, ohne dass die Profilerstellung zur Klärung dieses einen Einbruchs erforderlich sein müsste, da kriminologisch gesicherte Erfahrungstatsa- chen zeigen würden, dass die DNA-Probe zur Aufklärung von Delikten dieser Art führen würde). Dasselbe hat auch betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu gelten (vgl. das Urteil des Tribunal pénal de la Sarine vom 5. Mai 2020 [teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar sind]). Auch bei Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Straftaten, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können. Die Erstellung eines neuen DNA- Profils des Beschwerdeführers ist folglich geeignet, den Zweck der Zwangsmass- nahme, insbesondere die Aufklärung solcher allfällig neuen schweren Delikte zu vereinfachen, zu erfüllen (vgl. auch GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N. 5 zu Art. 257 StPO, wonach für die Abnahme einer DNA-Probe die Zweckmässigkeit massge- blich sein dürfe; eine DNA-Abnahme rechtfertige sich eher, wenn es um die Rück- fallgefahr in Bezug auf Delikte gehe, die häufig anhand von DNA-Spuren aufgeklärt werden könnten, was insbesondere für Diebstahl und Betäubungsmitteldelikte gel- te). Mildere Massnahmen, um das öffentlich Interesse – die präventive Erfassung schwerer Straftäter und damit letztlich das Funktionieren der Strafrechtspflege – er- reichen zu können, sind nicht ersichtlich. Zudem rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwer- deführers. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Nacherfassung sei unverhältnismässig, da er sich in den letzten Jahren wohlverhalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine konkret erkennbare Rückfallgefahr für die Anordnung einer DNA- Abnahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht vorausgesetzt ist (vgl. E. 5.1 hiervor). Vielmehr reicht es aus, wenn bei der betreffenden Person von einer ge- genüber dem Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit zu sprechen ist, dass sie in Zukunft in ein Delikt gewisser Schwere verwickelt sein könnte (vgl. GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N. 5 zu Art. 257 StPO mit Verweis auf N. 11 f. zu Art. 255 StPO; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 167 vom 27. Mai 2021 E. 5.1). Auch wenn gegen den Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2020 keine neuen Strafverfahren mehr eröffnet wur- den, so besteht bei diesem doch aufgrund seiner diversen Vorstrafen im Betäu- bungsmittel- und Vermögensbereich (vgl. den Strafregisterauszug vom 22. Januar 2021) eine gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung künftiger Delikte. Aus dem Umstand, dass den Behörden ein Fehler unterlaufen ist und das DNA- Profil des Beschwerdeführers irrtümlich gelöscht worden ist, kann der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohne irrtümliche Löschung hätte das DNA-Profil des Beschwerdeführers erst fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht werden dürfen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz), d.h. am 27. Ja- nuar 2029 (vorbehältlich der Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde [Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz]). Mit einer Nacherfassung soll nicht etwa auf das 7 Datum der definitiven Löschung eingewirkt werden, sondern dieses soll nach wie vor auf den 27. Januar 2029 festgelegt werden. Ferner muss der Beschwerdeführer auch nicht mit Kosten rechnen, welche durch eine erneute Erfassung verursacht werden. Abgesehen vom (leichten) Grundrechtseingriff, den ein Wangenschleim- hautabstrich und eine DNA-Profilerstellung unstrittig mit sich bringen, hat der Be- schwerdeführer keine weiteren Nachteile zu vergegenwärtigen. Dass die Nacher- fassung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstossen würde, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass auch mit Urteil des Tribunal pénal de la Sarine vom 5. Mai 2020 auf die Abnahme einer DNA-Probe mit Profilerstel- lung verzichtet worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen worden war, dass die DNA-Daten des Beschwerdefüh- rers bereits erfasst worden sind. Zudem ändert der Verzicht des Tribunal pénal de la Sarine nichts daran, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Nacherfas- sung der DNA-Daten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verurteilungen und der gestützt auf diese sich gegenüber dem Durchschnittsbürger ergebene erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung künftiger Delikte erfüllt sind. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mit Art. 257 StPO eine hinreichende ge- setzliche Grundlage zur Nacherfassung irrtümlich gelöschter Daten besteht. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer präventiven Erfassung schwerer Straftäter überwiegt vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers auf körperliche Inte- grität und informationelle Selbstbestimmung, zumal in diese Grundrechte nur leicht eingegriffen wird. Durch die Nacherfassung der DNA-Daten entsteht dem Be- schwerdeführer kein Rechtsnachteil im Sinne einer Verlängerung der Löschfrist oder einer Kostenauferlegung. Es bleibt bei einer Löschung des DNA-Profils fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz), sprich am 27. Januar 2029. Die DNA-Nacherfassung erweist sich demnach insgesamt als verhältnismässig. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Festzuhalten ist, dass in der – nach der Profilerstellung vorzunehmenden – Mel- dung an die KOST (welche von der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vorzunehmen sein wird) ausdrücklich das bisherige Löschdatum, d.h. der 27. Januar 2029, zu vermerken sein wird. Der Beschluss ist daher auch der 1. Strafkammer des Obergerichts zu eröffnen (vgl. dazu auch Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 29. September 2017 E. 6). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Ak- ten – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (SK 17 246; per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin D.________ (per Kurier) Bern, 8. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9