Die Äusserung des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2021 ist daher auch unter Berücksichtigung der dem Ausstandsverfahren BK 20 450 zugrundliegenden Umstände nicht das entscheidende Element, das im Sinne einer Gesamtwürdigung (vgl. E. 6 hiervor) eine Ausstandspflicht zu begründen vermöchte. Jeglicher Grundlage entbehrt zudem der Vorwurf, dass Kostenauflagen seitens von Teilen der bernischen Justiz als Mobbing gegen den Gesuchsteller zu verstehen sind. Zudem vermag dieser pauschale Vorwurf keine Befangenheit des Gesuchsgegners im konkreten Fall zu begründen. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.