Weder der Umstand, dass der Gesuchsgegner diese Kostenfolge ins Spiel gebracht hat, noch die Art und Weise, wie er dies formuliert hat, weisen darauf hin, dass er – wie vom Gesuchsteller in seiner Replik vorgebracht – nach jedweder Möglichkeit sucht, den Gesuchsteller zu schikanieren bzw. ihn im Strafverfahren zu behindern. Die Äusserung des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2021 ist daher auch unter Berücksichtigung der dem Ausstandsverfahren BK 20 450 zugrundliegenden Umstände nicht das entscheidende Element, das im Sinne einer Gesamtwürdigung (vgl. E. 6 hiervor) eine Ausstandspflicht zu begründen vermöchte.