a StPO hinzuweisen, ohne sich dem Vorwurf der Feindseligkeit auszusetzen. Die Äusserung mag zwar unnötig oder mit Blick auf die Vorgeschichte ungeschickt sein. Aber es handelt sich nicht um eine schwere Verfehlung gegenüber dem Gesuchsteller. Eine Voreingenommenheit lässt sich daraus nicht ableiten. Weder der Umstand, dass der Gesuchsgegner diese Kostenfolge ins Spiel gebracht hat, noch die Art und Weise, wie er dies formuliert hat, weisen darauf hin, dass er – wie vom Gesuchsteller in seiner Replik vorgebracht – nach jedweder Möglichkeit sucht, den Gesuchsteller zu schikanieren bzw. ihn im Strafverfahren zu behindern.