Er verweist dabei auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 20 450 betreffend das früher gestellte Ausstandsgesuch. Die Beschwerdekammer hielt darin fest, es sei eine unbelegte These, dass der Gesuchsgegner einen D.________ kennen könnte (und er daher die Täterschaft habe decken wollen beziehungsweise gar eine versuchte Begünstigung vorliegen könnte). Bei dieser Ausgangslage muss es dem Gesuchsgegner erlaubt sein, im Rahmen seiner Stellungnahme in sachlicher Form auf Art. 420 Bst. a StPO hinzuweisen, ohne sich dem Vorwurf der Feindseligkeit auszusetzen.