7. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Äusserungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2021 (vgl. E. 3 hiervor) per se oder in einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der dem Ausstandsverfahren BK 20 450 zugrundeliegenden Umstände geeignet sind, die Unabhängigkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen. Der Gesuchsgegner wurde aufgrund der gegen ihn erhobenen Strafanzeige zur Stellungnahme aufgefordert. In diesem Zusammenhang darf sich der Gesuchsgegner auch zur Kostenfolge äussern, unabhängig davon, ob die gewünschte Kostenfolge prozessuale Vorteile für ihn hat oder nicht.