Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vom Gesuchsteller angerufenen Umstände auch in einer Gesamtwürdigung nicht ausreichten, um eine Ausstandspflicht des Gesuchsgegners zu begründen. Weder seien sie insofern schwerwiegend genug, sofern sie überhaupt von Bedeutung seien, noch sei eine persönliche Voreingenommenheit gegenüber dem Gesuchsteller erkennbar (E. 3.4.).