Dieses mögliche Manko sei freilich mit dem Beschwerde- 4 entscheid, der zur Einleitung des Verfahrens geführt habe, korrigiert worden und lasse keinen Schluss auf eine persönliche Voreingenommenheit zu (E. 3.1 und E. 3.2). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vom Gesuchsteller angerufenen Umstände auch in einer Gesamtwürdigung nicht ausreichten, um eine Ausstandspflicht des Gesuchsgegners zu begründen.