Das Bundesgericht wies die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ab und führte aus, der Gesuchsgegner möge zwar vereinzelt das einschlägige Prozessrecht nicht vollständig eingehalten haben. Dabei habe es sich aber um überschaubare und grundsätzlich behebbare Verfehlungen gehandelt, wie sie regelmässig vorkommen könnten und die im vorliegenden Fall auch weitestgehend korrigiert worden seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Gesuchsgegner besonders krasse oder wiederholte schwere Verstösse gegen die Verfahrensordnung bzw. seine Amtspflichten begangen hätte.