6. Die Beschwerdekammer hielt im Zusammenhang mit dem früheren Ausstandsgesuch Folgendes fest (Beschluss BK 20 450 vom 3. Dezember 2020, E. 6.3): Zusammengefasst erkennt die Kammer aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwänden keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den Gesuchsgegner im Sinne von Art. 56 Bst. a oder f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es existieren keine Hinweise für einen Anschein auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller ernsthaft in Frage stellen würden.