Seine Äusserungen zeigten, dass er eine feindselige Haltung aufgebaut habe. Dabei müssten im Sinne einer Gesamtschau auch die früheren Bedenken betreffend Neutralität des Gesuchsgegners berücksichtigt werden, insbesondere der Umstand, dass der Gesuchsgegner die Nichtanhandnahme mit verschiedenen den Gesuchsteller betreffenden Urteilen des Bundesgerichts begründet habe, welche ihn (den Gesuchsteller) – mit den Worten des Obergerichts des Kantons Bern – nicht in einem guten Licht hätten erscheinen lassen. Unter Einbezug der früheren Verfehlungen bleibe kein Raum für eine andere Schlussfolgerung als das Vorliegen einer persönlichen Feindschaft.