4. Der Gesuchsteller sieht in diesen Äusserungen zur Kostenfolge die Bestätigung, dass der Gesuchsgegner befangen sei. Zusammengefasst macht er geltend, es obliege nicht dem Gesuchsgegner, über eine allfällige Kostenauflage zu sinnieren. Seine Äusserungen zeigten, dass er eine feindselige Haltung aufgebaut habe.