hinsichtlich der entstandenen Verfahrenskosten auf den Gesuchsgegner Rückgriff zu nehmen sei. Die Einreichung einer Strafanzeige durch einen ausgebildeten Rechtsanwalt einzig aufgrund einer – wie von der Beschwerdekammer unmissverständlich festgestellt – «unbelegten These», auf welche «nicht weiter eingegangen zu werden» brauche, manifestiere ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten desselben, was eben zu einer Regressnahme zu führen habe.