Damit wurde dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren (BK 20 429) als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Verfügung des 2 Gesuchsgegners vom 16. Oktober 2020 (Sistierung des Verfahrens / Ablehnung von Beweisanträgen) war der Auslöser für das erste gegen den Gesuchsgegner geführte Ausstandsverfahren (vgl. BK 20 450).