Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 17. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. November 2020 erteilte die Generalstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft die Weisung, das sistierte Verfahren wiederaufzunehmen. Gleichzeitig erteilte sie konkrete Ermittlungsanweisungen in der Art, wie sie der Beschwerdeführer grundsätzlich verlangt hatte. Damit wurde dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren (BK 20 429) als gegenstandslos abgeschrieben wurde.