Vor diesem Hintergrund ist das erneue Ausstandsgesuch vom 13. März 2021 form- und fristgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies die Staatsanwaltschaft Beweisanträge im Verfahren gegen D.________ bzw. A.________ wegen Vergehens gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ab und legte fest, dass das Verfahren weiterhin sistiert bleibe. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 17. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde.