Dieses wurde mit Beschluss BK 20 459 vom 3. Dezember 2020 abgewiesen. Die vom Gesuchsteller dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesgericht ebenfalls abgewiesen (vgl. E. 1 dieses Beschlusses). Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit aus den Äusserungen des Gesuchsgegners in dessen Stellungnahme vom 4. Februar 2021 ab. Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. März 2021 zugestellt. Vor diesem Hintergrund ist das erneue Ausstandsgesuch vom 13. März 2021 form- und fristgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.